einer horizontalen Holzschalung versehen. Das Dach werde als Satteldach ausgebildet. Somit entspreche der Liftausgang Art. 13 GBR. Auch die Regionalgruppe Interlaken- Oberhasli hat der Projektänderung in ihrem Fachbericht zugestimmt und zudem darauf hingewiesen, dass die Holzverkleidung und das Satteldach aus ihrer Sicht nicht notwendig sei15. f) Zusammenfassend folgt, dass die geplante Projektänderung im Lichte von Art. 9 Abs. 1 BauG und den kommunalen Ästhetikvorschriften das Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde nicht beeinträchtigt. 4. Rückweisung an die zuständige Baubewilligungsbehörde