Gestützt auf den Wortlaut und die historische Auslegung ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass der kommunale Gesetzeber gewisse An- und Nebenbauten – beispielsweise freistehende Aussenlifte – ungeachtet ihrer Ausgestaltung in der Gemeinde ausschliessen wollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelten die fraglichen Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Grindelwald nicht als reine Gestaltungsvorschriften. Im vorliegenden Fall ist das Bauvorhaben jedoch zu Unrecht als "freistehender Aussenlift" im Sinne dieser Bestimmungen behandelt worden.