13 ff. GBR zu klären und gewisse Nebenbauten wie freistehende Aussenlifte und Aussenkamine auszuschliessen. Laut dem Erläuterungs- und Mitwirkungsbericht der Gemeinde Grindelwald zur Teilrevision vom 8. Juni 2007 soll mit Artikel 14 "zum Ausdruck" gebracht werden, dass "jegliche ortsund chaletuntypischen An- und Nebenbauten untersagt sein sollen". Diese Präzisierung erfolge insbesondere "weil im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Zulässigkeit von Liftanbauten umstritten war und zu grossen Unsicherheiten geführt" habe.