d) Die Beschwerdeführerin führt aus, die Bestimmungen von Art. 13 GBR und insbesondere Art. 14 GBR seien als „reine Gestaltungsvorschriften“ zu verstehen. In Art. 14 Abs. 3 GBR gehe es um die Abgrenzung von „chalettypischer“ und „chaletuntypischer“ Gestaltung von An- und Nebenbauten. Ein kategorischer Ausschluss der erwähnten Nebenbauten (freistehende Aussenlifte, Aussenkamine etc.) habe damit hingegen nicht gemeint sein können.