Die für Wohnbauten geltenden Einschränkungen seien selbst dann zu beachten, wenn ein Bauvorhaben der ortsüblichen Gestaltung entspreche. Aus dem Wortlaut der Bestimmung gehe – so die Vorinstanz – "unzweifelhaft hervor", dass der Gesetzgeber bestimmte Arten von An- und Nebenbauten, die er als chaletuntypisch erachte, ungeachtet ihrer äusserlichen Gestaltung explizit nicht erlaube. Die Projektänderung verletze somit Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 14 Abs. 3 GBR.