c) Die Vorinstanz hat der Projektänderung aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes den Bauabschlag erteilt. Sie hat das Bauvorhaben als freistehenden Aussenlift behandelt und ihr gestützt auf Art. 14 Abs. 3 GBR die Bewilligung verweigert. Sie ist der Ansicht, dass Art. 14 GBR ergänzend zu Art. 13 GBR eigenständige Bedeutung zukomme. Die für Wohnbauten geltenden Einschränkungen seien selbst dann zu beachten, wenn ein Bauvorhaben der ortsüblichen Gestaltung entspreche.