Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Dies ist auch insbesondere mit Bezug auf Art. 14 Abs. 3, Satz 2 GBR der Fall, der prinzipiell orts- und chaletuntypische An- und Nebenbauten, wie freistehende Aussenlifte, Aussenkamine, Türme und offene Aussentreppen, die mehrere Geschosse erschliessen, nicht gestattet.