bauten, wie freistehende Aussenlifte, Aussenkamine, Türme und offene Aussentreppen, welche mehrere Geschosse erschliessen sind nicht gestattet. 4 Ist bei Umbauten und Sanierungen der Heizungsanlage keine andere Lösung möglich, kann der Gemeinderat auf Antrag eines ästhetischen Fachausschusses vom Verbot von Aussenkaminen Abweichungen gestatten.»