Die Bauten sollen den typischen Charakter sowie die ortsübliche Bauart, insbesondere betreffend Stellung des Gebäudes, seiner Form und seiner Fassaden, seiner Höhe und Dachgestaltung und der Verwendung der Baumaterialien erhalten. Benachbarte Gebäude sind hinsichtlich ihrer äusseren Erscheinung und Stellung genügend zu differenzieren. 3 Der Gemeinderat kann auf Antrag des ästhetischen Fachausschusses für öffentliche, gewerbliche oder soziale Gebäude sowie für Bauten des Gastgewerbes mit einer ausgeprägten gestalterischen Qualität Abweichungen von diesen Gestaltungsvorschriften gestatten.»