b) Für die Beurteilung des Bauvorhabens sind verschiedene kantonale und kommunale Vorschriften zum Ortsbildschutz massgebend. Gemäss der „ästhetischen Generalklausel“ von Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen die Gemeinden eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die weiter gehen können als die kantonalen Vorschriften.9 Die Gemeinde Grindelwald hat von der Ermächtigung nach Art. 9 Abs. 3 BauG Gebrauch gemacht und in ihrem Baureglement10 verschiedene Bestimmungen zur Gestaltung der Bauten und zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erlassen. Unter dem Randtitel „Ortsübliche Baugestaltung“ regelt Art.