d) Gemäss vorinstanzlichem Entscheid bedarf das Bauvorhaben "erhöhter Koordination", weshalb das Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 8 ff. des BewD in die sachliche Kompetenz des Regierungsstatthalters falle. Laut Verfahrensprogramm wurde die Gemeinde Grindelwald zur Stellungnahme nach Art. 20 BewD eingeladen, zudem wurden verschiedene Fachberichte (Abteilung Naturgefahren, Berner Heimatschutz, Regionalgruppe Interlaken-Oberhasli, Gebäudeversicherung und Feueraufseher) eingeholt. Aus diesem Programm lässt sich folgern, dass vorliegend nicht der Regierungsstatthalter, sondern die (kleine) Gemeinde für das Baubewilligungsverfahren zuständig ist.