Grindelwald dies im entsprechenden Formular 1.0.2 zwar so vermerkt7, dennoch hat sie die Unterlagen gemäss Art. 9 Abs. 3 BewD an das Regierungsstatthalteramt weiter geleitet und sich nicht offensichtlich selbst als zuständig erachtet. In der Folge hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli als Leitbehörde gemäss Art. 6 KoG mit Verfügungen vom 20. Oktober bzw. 28. Oktober 2015 das Verfahrensprogramm eröffnet8. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügungen und insbesondere die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters nicht angefochten. Die Zuständigkeit ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen.