c) Baubewilligungsbehörde für Bewilligungen nach Art. 32 ff. BauG ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die mindestens 10 000 Einwohner aufweisen (Art. 33 Abs. 1 und 3 BauG). Die sog. kleinen Gemeinden besitzen die Bewilligungskompetenz für Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand nach den näheren Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets (Art. 9 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde Grindelwald als kleine Gemeinde wäre für die Beurteilung der Projektänderung zuständig, wenn sie neben der Baubewilligung nicht mehr als die in Art. 9 Abs. 1 BewD genannten Nachweise oder Bewilligungen erfordert. Gemäss Baugesuch hat die Gemeinde