b) Gemäss Art. 43 BewD4 können die Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens und während der Bauausführung ein Projektänderungsgesuch einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsgesuch eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung braucht eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung5. Die Zuständigkeit zur Erteilung der Zusatzbewilligung richtet sich allein nach der Änderung (Art. 43 Abs. 5 BewD).