Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den Bauabschlag beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit bei Projektänderungen a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Gemeinde Grindelwald und nicht das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Beurteilung der Projektänderung Nr. 15 zuständig gewesen wäre.