"1. Die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zum Entscheid an die zuständige Gemeinde Grindelwald zu überweisen. 2. Eventualiter: Die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Projektänderung 15 (Lifthäuschen bei Haus E) zu erteilen." Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Verletzung von kommunalem und kantonalem Baurecht, Ermessensmissbrauch sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend.