2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten für die nachträgliche Publikation im Amtsblatt von Fr. 157.55 werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Für das Inkasso ist die Gemeinde Reichenbach zuständig. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2016/55 19 IV. Eröffnung