b) Während des Beschwerdeverfahrens vor der BVE wurde das Baugesuch nachträglich im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Dabei handelt es sich um Kosten des Baubewilligungsverfahrens, die von den Beschwerdegegnern zu bezahlen sind (Art. 51 BewD). Im Übrigen rechtfertigt dieser Umstand keine vom Grundsatz abweichende Kostenverlegung. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die