a) Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 1 VRPG, Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GebV34). Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Gründe für eine andere Verlegung sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und gelten daher als unterliegende Partei. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu bezahlen.