Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass beim vorliegenden Bauvorhaben in der Bauphase mit derart aussergewöhnlichen Immissionen zu rechnen ist, dass diese nicht in Kauf zu nehmen wären. Es besteht deshalb kein Anlass für zusätzliche Auflagen. Allfällige durch den Baulärm entstehende Umsatzeinbussen wären im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen und bilden daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.