Beschwerdeführenden ihre Lastenausgleichsansprüche rechtzeitig und formrichtig angemeldet haben, nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist. Erst im Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission ist darüber zu entscheiden, ob ein Lastenausgleichsanspruch verwirkt ist oder nicht. Die zuständige Gemeindebehörde wird ihnen deshalb den Baubeginn zu gegebener Zeit anzeigen. Eine Ergänzung des angefochtenen Entscheides ist jedoch nicht nötig, da das Dispositiv eines Bauentscheides keinen Hinweis auf Lastenausgleichsansprüche enthalten muss (vgl. Art. 36 Abs. 3 BewD). 7. Ergänzung der Bewilligung mit Auflagen