c) In den Vorakten befindet sich der Publikationsauftrag der Vorinstanz vom 22. Oktober 2015.28 Dieser enthält einen Hinweis darauf, dass Begehren um Lastenausgleich innerhalb der Auflagefrist einzureichen sind. Nicht bekannt ist, ob der Hinweis auf die Verwirkung des Lastenausgleichsanspruchs publiziert worden ist, da sich in den Akten kein Belegexemplar der Publikation befindet. Die kann jedoch offen gelassen werden, da die Frage, ob die 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.