31 Abs. 1 BauG). Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Lastenausgleichsanspruch bei Unterlassung der Anmeldung verwirkt. Fehlt dieser Hinweis, ist den Betroffenen zumindest Gelegenheit zu geben, ihr Begehren noch nachträglich anzumelden.27 Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn an (Art. 31 Abs. 2 BauG). In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann (Art. 31 Abs. 3 BauG).