wird heute nicht mehr nur aus Art. 2 Abs. 2 ZGB22 abgeleitet. Eine zusätzliche Grundlage enthalten Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 BV23. Rechtsmissbrauch findet keinen Rechtsschutz.24 "Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen. Ebenfalls missbräuchlich sind Verfahrensschritte, die einzig dazu dienen, die Gegenpartei zu schikanieren oder ohne Verfolgung sonstiger Interessen eine Verzögerung des Verfahrens zu erreichen.