g) Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare BGF bis maximal 60 Prozent erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPG). Gemäss der nicht bestrittenen Flächenberechnung des AGR vom 8. September 201621 sind diese Voraussetzungen beim weitem erfüllt. Die Ausnahmebewilligung für die Sanierung der beiden Zimmer mit geringfügiger Erweiterung und dem Einbau einer Dusche, eines WCs sowie eines Lavabos wurde deshalb zu Recht erteilt. 5. Rechtsmissbräuchliches Gesuch