Bauernhaus im letzten Jahrhundert eigentumsrechtlich aufgeteilt und der ehemalige Wohnteil einer gastgewerblichen Nutzung zugeführt worden ist, ändert dies nichts daran, dass der gesamte Komplex unter raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten als einheitliche Baute betrachtet wird. Das ehemalige Bauernhaus F.________strasse 61/63a ist daher hinsichtlich der Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG als Einheit zu betrachten. Es liegt ein Gebäude mit bestehender altrechtlicher Wohnnutzung vor. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Zimmer im Ökonomieteil in den letzten Jahren noch bewohnt waren.