der Beschwerdegegner handelt es sich nicht um eine alleinstehende landwirtschaftlich genutzte Ökonomiebaute. Sie ist viel mehr mit der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zusammengebaut. Auch wenn das ehemalige 20Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Teilrevision der Raumplanungsverordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7; Muggli/Pflüger, Bestehende Wohnbauten ausserhalb der Bauzone, in Raum & Umwelt 1/2013, S. 9 RA Nr. 110/2016/55 12