f) Seit der auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzten Revision vom 23. Dezember 2011 fallen altrechtliche Bauten generell unter Artikel 24c RPG, soweit es sich nicht um allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen handelt (vgl. Art. 41 Abs. 2 RPV). Ist ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude mit einer Wohnbaute zusammengebaut, wird das Ganze als eine einheitliche Baute im Sinne von Artikel 24c RPG betrachtet und gilt demnach als (teilweise) bewohnte Baute.20 Bei der Liegenschaft F.________strasse 63a der Beschwerdegegner handelt es sich nicht um eine alleinstehende landwirtschaftlich genutzte Ökonomiebaute.