e) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegner den Ökonomieteil nach wie vor zur Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Kleinbetriebs nutzen. Dieser Gebäudeteil ist somit zwar sanierungsbedürftig, aber offensichtlich noch bestimmungsgemäss nutzbar. Der beantragte Augenschein ist deshalb nicht erforderlich. Soweit es um den Stall sowie die Maschineneinstell-, Heu- und Strohlagerräume geht, ist das Bauvorhaben nach der überzeugenden Beurteilung des LANAT und des AGR zonenkonform. Das wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert bestritten.