unter Einhaltung der Vorgaben von Art. 24c RPG, wobei als Ausgangsgrösse die am 1. Juli 1972 bestehenden Bruttogeschossflächen (BGF) und Bruttonebenflächen (BNF) gälten. Die geplanten baulichen Massnahmen zur Wohnnutzung stellten eine geringfügige und massvolle Erweiterung der BGF des gesamten Gebäudes dar. Die Wesensgleichheit zur bestehenden Baute werde dadurch gewahrt. Dem Vorhaben stünden keine wesentlichen Interessen entgegen. In der Stellungnahme vom 9. Juni 2016 bestätigte das AGR seine Ausführungen vom 26. Januar 2016. Das Gebäude sei ehemals als Hotel genutzt und ausgebaut worden, weshalb es bereits im massgeblichen Zeitpunkt (1. Juli 1972) eine grosse Wohnfläche aufgewiesen habe.