d) Das AGR führte in seiner Verfügung vom 26. Januar 2016 aus, das bestehende ehemalige Bauernhaus an der F.________strasse gelte bezüglich der raumplanungsrechtlichen Beurteilung als ein Gebäude mit bestehender, altrechtlicher Wohnnutzung. Art. 24c RPG sei anwendbar. Dass das Gebäude auf zwei Parzellen mit verschiedenen Eigentümern aufgeteilt worden sei, sei für die Beurteilung unerheblich. Für das ganze Gebäude bestünden die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV RA Nr. 110/2016/55 11