Da die Scheune abparzelliert worden sei, könne von einem Gebäude mit bestehender altrechtlicher Wohnnutzung keine Rede sein. Der vorliegende Sachverhalt sei somit von Art. 24c RPG nicht erfasst, weshalb die dort statuierten Erweiterungsmöglichkeiten nicht offen stünden. Die Scheune sei seit Jahrzehnten vollständig unbewohnt und mangels sanitärer Anlagen, einer Küche oder einer Heizungsmöglichkeit auch nicht bewohnbar.