c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei fraglich, ob die Scheune noch bestimmungsgemäss nutzbar sei. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine an eine landwirtschaftliche Wohnbaute angebaute Ökonomiebaute im Sinne von Art. 24c RPG. Die fragliche Scheune sei an eine Baute angebaut, die seit circa 10 Jahren als Pension genutzt werde. Schon vorher sei das Gebäude gastgewerblich genutzt worden. Eine landwirtschaftliche Wohnnutzung bestehe seit der Trennung der Gebäude im Jahr 1947/48 nicht mehr. Da die Scheune abparzelliert worden sei, könne von einem Gebäude mit bestehender altrechtlicher Wohnnutzung keine Rede sein.