RPG auf Bauten und Anlagen anwendbar, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Dazu gehören in erster Linie Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden. Hingegen ist Art. 24c RPG nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Art. 41 Abs. 2 RPV). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses schon lange vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurde. Wohn- und Ökonomieteil sind zusammengebaut.