betrieblicher und finanzieller Risiken. Zudem interessiert sich der Sohn der Beschwerdegegner dafür, den Betrieb anschliessend nebenerwerblich weiter zu bewirtschaften. Unter all diesen Umständen sind erscheint die längerfristige Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs in genügender Hinsicht als gegeben. Die Zonenkonformität des Mistplatzes mit Jauchegrube ist zu Recht bejaht worden. 4. Wohnnutzung