Betriebs vor allem bei der Bewilligung grösserer Vorhaben erforderlich.18 Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier nicht. Beabsichtigt ist bloss die ergänzende Erstellung eines Mistplatzes mit Jauchegrube, der für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Kleinbetriebes mit Tierhaltung unentbehrlich ist. Eine solche Anlage könnte auch bei einer bloss hobbymässigen Tierhaltung bewilligt werden (vgl. Art. 24e Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42b Abs. 5 RPV). Die Beschwerdegegner haben vor, den Betrieb noch ein paar Jahre weiterzuführen. Dafür ist ein gewässerschutzrechtlich einwandfreier Mistplatz mit Jauchegrube zwingend erforderlich. Das Vorhaben führt nicht zur Übernahme besonderer