e) Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist weiter, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Damit soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine neuen Bauten und Anlagen errichtet werden, die infolge Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Diesem Anliegen kommt dann besonderes Gewicht zu, wenn bisher nicht überbautes Kulturland in einem landschaftlich empfindlichen Gebiet in Anspruch genommen werden soll. Zudem ist nach der Rechtsprechung eine vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit des