512 Anhang 2 LRV17 vorgeschriebenen Mindestabstände zu bewohnten Zonen nach den FAT- Empfehlungen berechnet. Die Mindestabstände gelten in der Landwirtschaftszone grundsätzlich nicht, da diese nicht zum Wohnen bestimmt ist. Dennoch können die FAT- Empfehlungen zur Beurteilung, ob übermässige Immissionen zu erwarten sind, herangezogen werden. Das beco kommt zum Schluss, der Abstand werde vorliegend gut eingehalten und dem Bauvorhaben könne aus lufthygienischer Sicht bedenkenlos zugestimmt werden.