Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen.16 Umstritten ist vorliegend einzig, ob der Mistplatz mit Jauchegrube zu übermässiger Geruchsbelastung führt. Gemäss Fachbericht des beco vom 21. Juli 2016 werden die nach Ziff. 512 Anhang 2 LRV17 vorgeschriebenen Mindestabstände zu bewohnten Zonen nach den FAT- Empfehlungen berechnet.