Die Beschwerdegegner sind somit verpflichtet, einen Mistplatz mit Jauchegrube zu erstellen, damit sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen können. Die geplante Jauchegrube entspricht mit einer Dimensionierung von 23 m3 dem aktuellen Manko und somit dem tatsächlichen 12 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 13 Vgl. Fachbericht des LANAT zur Zonenkonformität vom 11. Februar 2015 in den Vorakten der Gemeinde, Klarsichtmappe Nr. 3 "Fachberichte", Dokument Nr. 1, pag. 2 14 Vgl. Schreiben "Mängel: Mistlagerung auf Naturboden beim Stall Burst" des AWA vom 30. Oktober 2014,