a) Unbestritten ist, dass der Wohnteil des Bauvorhabens nicht zonenkonform ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch in Bezug auf die Jauchegrube sei die Zonenkonformität nicht dargetan. Die Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen könne. Die Beschwerdegegner hätten angegeben, dass die Viehhaltung voraussichtlich in fünf bis sechs Jahren aufgegeben werde. Deren Sohn habe keine landwirtschaftliche Ausbildung und wolle den Betrieb in dieser Form nicht weiterführen. b) Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden