Sie haben auch durch die Entfernung der Profile während des Beschwerdeverfahrens keinen Nachteil erlitten, da sie sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein genügendes Bild vom Bauvorhaben machen konnten. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelhaften Profilierung und fehlenden Publikation im Amtsblatt zu Gunsten weiterer möglicher Einsprecher vorbringen, kann nicht darauf eingetreten werden. Sie können im Beschwerdeverfahren nur ihre eigenen Interessen wahren und nicht diejenigen anderer Betroffener (Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG). Im Übrigen liess das Rechtsamt die Publikation im kantonalen Amtsblatt nachholen.