Eine mangelhafte Profilierung ist im Übrigen nach Treu und Glauben sofort zu rügen. Wer selber durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat, kann sich nicht nachträglich für sich oder für Dritte wehren.11 Trotz der fehlenden Publikation im Amtsblatt konnten sich die Beschwerdeführenden als Einsprecher am Verfahren beteiligen. Sie haben auch durch die Entfernung der Profile während des Beschwerdeverfahrens keinen Nachteil erlitten, da sie sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein genügendes Bild vom Bauvorhaben machen konnten.