a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben sei mangelhaft publiziert worden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone gehöre zu den Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG8. Das Baugesuch hätte deshalb im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Sollte dies nicht erfolgt sein, sei die ordnungsgemässe Publikation nachzuholen. In ihren Schlussbemerkungen weisen sie darauf hin, dass die Profile des Bauprojekts entfernt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Profile auch während der erneuten Publikation nicht korrekt gestellt waren, weshalb dies nicht rechtsgenüglich sei.