Zonenkonformität der Wohnräume im Ökonomieteil in hinreichender Weise.5 Die Einschränkung für die Einsprecher gilt zudem nur, soweit rein kantonal- und kommunalrechtliche Fragen zur Diskussion stehen. Soweit es wie vorliegend um bundesverwaltungsrechtlich geregelte Fragen geht, müssen die Rechtsmittelinstanzen auf entsprechende Rügen eingehen, unabhängig davon, ob diese Rügen bereits in der Einsprache erhoben wurden.6 c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG7). Die BVE tritt daher grundsätzlich auf die Beschwerde ein. 2. Publikation und Profilierung