b) Die Beschwerdeführenden haben sich zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind zur Beschwerde im Rahmen ihrer Einsprachegründe befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Dabei genügt es nach der Praxis, dass der Themenbereich in der Einsprache angesprochen worden ist.4 In ihrer Einsprache vom 25. November 2015 rügten die Beschwerdeführenden sowohl die Dimensionierung des Mistlagers mit Jauchegrube als auch die Geruchsbelästigung und die