Anschliessend gab das Rechtsamt den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde und das AGR verzichteten auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihren Schlussbemerkungen vom 1. September 2016 an ihren Anträgen fest. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen