In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2016 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Das Gesamtgebäude F.________strasse 61/63a gelte als rechtmässig bestehendes Gebäude mit altrechtlicher Wohnnutzung, das noch über Erweiterungspotential verfüge. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte bei den Beschwerdegegnern weitere Unterlagen und beim Amt für Berner Wirtschaft (beco), Abteilung Immissionsschutz, eine Beurteilung der Geruchsauswirkungen des geplanten Mistlagers und Jauchekastens auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein. Zudem