Eventualiter sei vom angemeldeten Lastenausgleichsbegehren Kenntnis zu nehmen und die Baubewilligung unter Auflagen betreffend die Bauausführung und die Nutzung der Scheune zu erteilen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Jauchegrube sei nicht zonenkonform, die Voraussetzungen einer Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Bauzone seien nicht erfüllt und das Baugesuch sei rechtsmissbräuchlich. Zudem hätte das Baugesuch auch im Amtsblatt publiziert werden müssen.