3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. April 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheides der Gemeinde vom 15. März 2016 und der Verfügung des AGR vom 26. Januar 2016 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei vom angemeldeten Lastenausgleichsbegehren Kenntnis zu nehmen und die Baubewilligung unter Auflagen betreffend die Bauausführung und die Nutzung der Scheune zu erteilen.